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   BGH, 13.07.1989 - III ZR 290/88   

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https://dejure.org/1989,8931
BGH, 13.07.1989 - III ZR 290/88 (https://dejure.org/1989,8931)
BGH, Entscheidung vom 13.07.1989 - III ZR 290/88 (https://dejure.org/1989,8931)
BGH, Entscheidung vom 13. Juli 1989 - III ZR 290/88 (https://dejure.org/1989,8931)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Haftung wegen unterlassener Aufklärung einer Bank über die Risiken einer Darlehensverwendung aus stillschweigend vor Kreditgewährung abgeschlossenen Auskunftsvertrag und Beratungsvertrag

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 04.03.1987 - IVa ZR 122/85

    Zustandekommen eines Auskunfts- oder Beratungsvertrages mit einem

    Auszug aus BGH, 13.07.1989 - III ZR 290/88
    Es ist anerkannt, daß es zwischen Kreditbank und Kunden im Vorfeld einer Kreditgewährung zu einem rechtlich selbständigen Auskunfts- und Beratungsvertrag kommen kann (vgl. BGHZ 100, 117 [BGH 04.03.1987 - IVa ZR 122/85] ).

    Das gilt nicht nur - wie in der zitierten Entscheidung BGHZ 100, 117 [BGH 04.03.1987 - IVa ZR 122/85] - im Fall einer Anlagevermittlung durch die kreditgebende Bank.

  • BGH, 09.04.1987 - III ZR 126/85

    Bank - Aufklärungspflicht - Darlehen - Risiken

    Auszug aus BGH, 13.07.1989 - III ZR 290/88
    Vergeblich beruft sich die Revision auf die Rechtsprechung des erkennenden Senats, nach der eine Bank grundsätzlich nicht verpflichtet ist, ihren Darlehensnehmer über die Risiken der von ihm beabsichtigten Verwendung des Darlehens aufzuklären (vgl. Senatsurteil vom 9. April 1987 - III ZR 126/85 = WM 1987, 1546 m.w.Nachw.; Senatsbeschluß vom 26. Mai 1988 - III ZR 263/87 = WM 1988, 1225).

    Die Verteilung der Verantwortlichkeit im Rahmen des § 254 BGB ist grundsätzlich Sache des Tatrichters; eine revisionsgerichtliche Überprüfung ist nur eingeschränkt möglich (Senatsurteil vom 9. April 1987 - III ZR 126/85 = WM 1987, 1546, 1547).

  • BVerfG, 11.06.1980 - 1 PBvU 1/79

    Ablehnung der Revision

    Auszug aus BGH, 13.07.1989 - III ZR 290/88
    Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kröner, Dr. Halstenberg, Dr. Werp und Dr. Rinne am 13. Juli 1989 gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - NJW 1981, 39) beschlossen :.
  • BGH, 16.06.1988 - III ZR 182/87

    Anforderungen an den stillschweigenden Abschluss eines Auskunftvertrages -

    Auszug aus BGH, 13.07.1989 - III ZR 290/88
    Mit Recht hat das Berufungsgericht vielmehr auch im vorliegenden Fall die Möglichkeit eines stillschweigenden Beratungsvertragsabschlusses bejaht und dabei auf die Kriterien zurückgegriffen, die von der Rechtsprechung allgemein für die vertragliche Haftung eines Auskunftgebers für die Richtigkeit seiner Auskunft entwickelt worden sind: Im Rahmen einer Würdigung der Gesamtumstände ist insbesondere darauf abzustellen, daß der Auskunftsempfänger der Auskunft erkennbar erhebliche Bedeutung für seine Entschlüsse und Maßnahmen beimißt, der Auskunftsgeber für die Erteilung besonders sachkundig ist oder ein eigenes wirtschaftliches Interesse hat (Senatsurteil vom 16. Juni 1988 - III ZR 182/87 = BGHR BGB § 676 - Auskunftsvertrag 1 - m.w.Nachw.; ferner Lang WM Sonderbeil. 9/1988, 17/18).
  • BGH, 26.05.1988 - III ZR 263/87

    Bank - Wohnungskauf - Darlehnsgewährung - Aufklärungspflicht - Verschulden bei

    Auszug aus BGH, 13.07.1989 - III ZR 290/88
    Vergeblich beruft sich die Revision auf die Rechtsprechung des erkennenden Senats, nach der eine Bank grundsätzlich nicht verpflichtet ist, ihren Darlehensnehmer über die Risiken der von ihm beabsichtigten Verwendung des Darlehens aufzuklären (vgl. Senatsurteil vom 9. April 1987 - III ZR 126/85 = WM 1987, 1546 m.w.Nachw.; Senatsbeschluß vom 26. Mai 1988 - III ZR 263/87 = WM 1988, 1225).
  • BGH, 03.12.1992 - III ZR 90/91

    Haftung des Anlagevermittlers für die Werthaltigkeit eines zur Erlangung

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist der stillschweigende Abschluß eines Auskunfts- oder Beratungsvertrages und damit eine Haftung des Beraters/Auskunftgebers für die Richtigkeit seiner Angaben regelmäßig dann anzunehmen, wenn die Auskünfte für den Empfänger erkennbar von erheblicher Bedeutung sind und er sie zur Grundlage wesentlicher Entschlüsse machen will; dies gilt insbesondere in Fällen, in denen der Auskunftgeber für die Erteilung der Auskunft besonders sachkundig oder ein eigenes wirtschaftliches Interesse bei ihm im Spiel ist (BGHZ 74, 103, 106/117; 100, 117; Senatsurt. v. 16. Juni 1988 - III ZR 182/87 - BGHR BGB § 676 Auskunftsvertrag 1; Senat, (Nichtannahme-)Beschluß vom 13. Juli 1989 - III ZR 290/88 - BGHR BGB vor § 1/Verschulden bei Vertragsschluß, Aufklärungspflicht 26).
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